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++Aktuelles ++

Informationen für unsere Kunden: auf den Punkt gebrachtInfos

An dieser Stelle möchten wir knapp und bündig informieren über aktuelle Gegebenheiten oder anstehende Sachverhalte.

  • Die aktuellen Auswertungen der Top Fonds stehen im Bereich Investment zur Verfügung.
  • Informationen zu der geänderten Besteuerung von Fondsanlagen ab 01.01.2018 sehen Sie auch auf der Seite Investmentsteuer

 
Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie uns bitte. Auch Ihren Hinweisen und Wünschen stehen wir offen gegenüber.



Vermögenswirksame Leistungen 2024

Ab 2024 gelten höhere Einkommensgrenzen für VL-Sparer


Ab dem kommenden Jahr 2024 steigen die Einkommensgrenzen zur Erlangung der staatlichen Arbeitnehmersparzulage für Vermögenswirksame Leistungen. Diese werden für Fondssparer nahezu verdoppelt und steigen auf

40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen* für Ledige, sowie
80.000 Euro für Verheiratete.

* das tatsächliche Bruttoeinkommen kann um Einiges höher liegen.

Arbeitnehmersparzulage für Aktienfondssparen: 20% auf max. 400 Euro/jährlich, bedeutet 80 Euro gibt der Staat dazu.

Erhöhung Sparer-Pauschbetrag/Freistellungsauftrag 2023

Zum 01.01.2023 hat die Regierung eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages beschlossen (der finale Gesetzesbeschluss steht noch aus):

für Alleinstehende auf 1.000 € , für zusammenveranlagte Ehepaare/Partner auf 2.000 €

Somit erhöht sich der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge.

Kunden der Fondsdepot Bank:
Es erfolgt eine automatische Anpassung; bei bisher anteilig beauftragten Freistellungsbeträgen werden diese prozentual anteilig erhöht. Als Kunde müssen Sie lediglich aktiv werden, wenn Sie eine abweichende Veränderung wünschen bzw. einen Freistellungsauftrag neu einrichten möchten.

 

 

VORABPAUSCHALE für 2023 kommt in 2024 wieder zum Tragen

Zum jeweiligen Jahresanfang sind die Depotbanken gehalten, die Vorabpauschalen der Fondsanleger zu ermitteln. Dies gilt für Fonds/ETFs, die ihre Erträge NICHT (oder nur teilweise) ausschütten, sondern im Fondsvermögen wiederanlegen (thesaurierende Fonds).
Liegt ein Freistellungsauftrag vor, wird dieser berücksichtigt!!

Die Vorabpauschale wird vom jährlichen Ertrag berechnet, d.h. für thesaurierende Fonds ermittelt, die das Jahr 2023 mit einer positiven Wertentwicklung (gestiegener Rücknahmepreis) abgeschlossen haben.

Ermittlung der Vorabpauschale
Die Höhe der Vorabpauschale hängt insbesondere vom Ermittlungsergebnis des Basisertrags ab. Bei der Ermittlung des Basisertrags ist der von der Deutschen Bundesbank ermittelte Basiszins* zum 2. Januar 2023 von entscheidender Bedeutung. Dieser ist seit den Negativjahren 2021 und 2022 ohne Besteuerung erstmals wieder im positiven Bereich und liegt bei 2,55 %. Dieser Basiszins wird für die Ermittlung des Basisertrags noch einmal um den Faktor 0,7 gekürzt (der Zins wird also nicht zu 100%, sondern lediglich mit 70% angerechnet). Das Ergebnis (der Referenzzinsatz = 1,785%) wird mit dem Rücknahmepreis des entsprechenden Fonds zum Jahresanfang multipliziert.

Formel:
Basisertrag = Basiszins* x 70% x Rücknahmepreis des Fondsanteils (zum Vorjahresbeginn)

Abschließend wird der Basisertrag mit dem tatsächlich erzielten Wertzuwachs des Vorjahres verglichen. Vom niedrigeren Wert werden eventuelle Ausschüttungen abgezogen und man erhält den Wert der zu versteuernden Vorabpauschale.


zur Erinnerung:
Mit der Vorabpauschale greift seit 2018 eine Mindestbesteuerung auf Kapitalerträge aus Fondsanlagen - und zwar jährlich, im voraus (vor einem tatsächlichen Verkauf) und pauschal. Durch die Vorabpauschale soll ein Steuerstundungseffekt vermieden werden.

Die Vorabpauschale gilt dem Anleger als am Jahresbeginn zugeflossen. Die darauf eventuell fällige Abgeltungssteuer wird durch die Depot führende Bank erhoben und zwar möglichst durch den Verkauf von Fondsanteilen direkt aus dem Depot, Einzug vom Referenzkonto oder letztlich durch Anforderung beim Depotinhaber.

Die Vorabpauschalen werden beim Verkauf der Fondsanteile angerechnet, also vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.



*Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dieser wird jährlich neu festgelegt und vom Finanzministerium veröffentlicht.

Steuererklärung - Gewinnbesteuerung aus Altanlagen

Wenn "alte" Fonds verkauft wurden

Die Wertsteigerungen/ -zuwächse aus bestandsgeschützten Altanlagen (Fonds, die vor 2009 erworben wurden) sind bis zum einem persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro (zwei Depotinhaber 200.000 Euro) komplett steuerfrei.


WICHTIG:
Bei einem Verkauf werden die aufgelaufenen Gewinne von der Bank jedoch automatisch besteuert. Die Depotbanken können den Freibetrag NICHT berücksichtigen! Betroffene sollten ihre Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung unbedingt in der Einkommenserklärung in der Anlage KAP (hier: Zeile 10) eintragen. Das Finanzamt erstattet die abgeführte Abgeltungssteuer.

 mehr Informationen zum Thema Investmentbesteuerung

ab 2021 höhere Wohnungsbaupärmie für Bausparer

Der Staat fördert die Anlage in Bausparverträge mit der sogenannten Wohnungsbauprämie. Hierfür müssen Bausparer ihren Vertrag wohnwirtschaftlich verwenden. Ausnahme: Für unter 25-Jährige (Alter bei Vertragsabschluss) entfällt die Zweckbindung nach sieben Jahren.

Ab dem Jahr 2021 erhalten Bausparer eine höhere staatliche Wohnungsbauprämie. Nicht nur die Prämie wird angehoben, es gelten auch höhere Einkommensgrenzen*.

Mehr Wohnungsbauprämie ab 2021!!

Die Prämie steigt ab 2021 auf 10% jährlich, auch die Einkommensgrenzen* werden angehoben:

                                                 Singles            Ehepaar
Einkommensgrenze              35.000 €          70.000 €
geförderte Sparleistung            700 €            1.400 €
Höchstprämie                                 70 €                140 €



* zu versteuerndes Jahreseinkommen. Das Bruttoeinkommen kann deutlich darüber liegen.

DWS Basis-Rente (Rürup-Rente) im Jahr 2023

96% der Beiträge im Jahr 2023 steuerlich absetzbar (94% in 2022)

Der Kapitalaufbau der Basis-Rente erfolgt Abgeltungssteuerfrei, die Beiträge sind bis zu 20.000 Euro jährlich pro Person (Ehepaare 40.000 Euro) als Sonderausgaben abziehbar. Diese Beträge sind zunächst eingeschränkt: der steuerlich absetzbare Anteil steigt pro Jahr um 2%, bis zum Jahr 2025 auf dann 100%.

Kürzung des Höchstbetrags:
Für Personen, die versicherungsfrei sind (z.B. Beamte) oder auf Antrag befreit sind oder nicht der gesetzl. Rentenversicherungspflicht unterliegen, wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Betrag gekürzt.
Bei Arbeitnehmern, die der gesetzl. Rentenversicherung (GKV) angehören, ist der Arbeitgeberanteil zur GKV abzuziehen.


Erweiterte Vertrags- Option bei der DWS
Seit dem Jahresende 2017 erweiterte unsere Partnergesellschaft DWS die Optionen bei der Basis-Rente. Neben der bewährten Basis-Rente Premium, die mit einer Garantie versehen ist, wurde eine chancenorientiertere Variante ins Angebot aufgenommen. Für Anleger, die bereits in eine DWS Basis-Rente investieren, gibt es eine kostenfreie Wechselmöglichkeit in die neue Variante.

Inzwischen wird die Basis-Rente Premium nicht mehr vertrieben. Altverträge können unverändert weitergeführt werden.


Die Investmentlösung der DWS ist wesentlich flexibler als Versicherungslösungen, insbesondere durch die freie Gestaltung eines individuellen Portfolios oder die Wahl der Garantielösung. Ganz entscheidend für die Anbieterauswahl ist daneben die Kostenseite. Die DWS Basis-Rente ist wie eine direkte Fondsanlage kalkuliert und damit wesentlich günstiger als alle Versicherungsangebote am Markt.

Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen


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