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Wichtiger Bestandteil einer Geldanlage

Kreis blau PapiereAusnahmslos gelten Investmentfonds als Sondervermögen und werden auf rechtlichen Grundlagen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht und bieten Anleger- und Insolvenzschutz auf höchstem Niveau.

Als Sondervermögen sind Investmentfonds somit absolut konkurssicher. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass im theoretischen Fall einer Insolvenz der Investmentgesellschaft oder der verwahrenden Depotbank das Sondervermögen nicht in die Konkursmasse eingeht, sondern eigenständig erhalten bleibt. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Anleger nicht von der wirtschaftlichen Situation der Investmentgesellschaft oder der verwahrenden Depotbank abhängt.

Ein weiterer Vorteil von Investmentfonds ist die gesetzlich geregelte, breite Risikostreuung auf eine Vielzahl von Emittenten, Wertpapieren oder Immobilien.

Die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zu dieser Thematik haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt (Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.):


Sondervermögen

Was passiert, wenn eine Investmentgesellschaft oder eine Depotbank insolvent werden würde?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei Insolvenz der Investmentgesellschaft das Sondervermögen nicht in die Konkursmasse eingeht, sondern eigenständig erhalten bleibt. Das Recht zur Verwaltung der Sondervermögen geht dann auf die Depotbank über (§§ 38 und 39 Investmentgesetz). Diese hat dann den Investmentfonds abzuwickeln und den Erlös an die Anleger zu verteilen. Alternativ kann sie den Fonds mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen.

Die Gläubiger der Kapitalanlagegesellschaft und die Kapitalanlagegesellschaft selbst haben keinen Zugriff auf das Sondervermögen. Folglich hängt das Vermögen der Anleger nicht von der wirtschaftlichen Situation der Investmentgesellschaft ab.

Wird die Depotbank, die die Vermögensgegenstände des Investmentfonds verwahrt, insolvent oder besteht aus anderen Gründen die Befürchtung, dass sie ihren Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, so wird die Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank veranlassen, oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird dies anordnen (§ 21 Investmentgesetz). Das Fondsvermögen, das vom eigenen Vermögen der Depotbank getrennt in Sperrdepots bzw. Sperrkonten liegt, wird dann zur neuen Depotbank übertragen.

Anlegerschutz

Welchen Anlegerschutz bieten Investmentfonds?

Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds unterliegen mit dem Investmentgesetz einem Anlegerschutzgesetz. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Die Vermögensgegenstände eines Investmentfonds werden getrennt von der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Depotbank verwahrt. Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben werden auf Sperrkonten geführt. Der Bestand an Immobilien wird von der Depotbank laufend überwacht. Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie die Wertermittlung jederzeit dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen entsprechen. Für jeden Investmentfonds werden Jahres- und Halbjahresberichte veröffentlicht, die jeweils eine komplette Vermögensaufstellung sowie alle im Berichtszeitraum abgeschlossenen Geschäfte enthalten müssen. Investmentfonds bieten damit unter den Anlageprodukten eine einzigartige Transparenz. Die Berichte sind von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren.

Was bedeutet das "Treuhandprinzip des Investmentfonds?"

Das Investmentgesetz verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaften, Investmentvermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten und dabei im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln. Diese Vorschriften normieren das Treuhandprinzip, dessen Einhaltung ebenfalls der Aufsicht durch die BaFin unterliegt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Hinblick auf das Investmentvermögen also eine Verwalterstellung, die sie im ausschließlichen Interesse der Anleger als der ultimative Rechteinhaber ausübt. Maßgeblich ist dabei das Gesamtinteresse der im Fonds investierten Anleger.
Kapitalanlagegesellschaften sind verpflichtet, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Interessenkonflikte unter gebotener Wahrung der Anlegerinteressen gelöst werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 InvG). Auch durch die weitgehende Einschränkung der über die Verwaltung von Investmentfonds hinausgehenden Geschäftstätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften soll das Risiko von Interessenkollisionen gebannt werden.

Der Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft hat neben seiner gesellschaftsrechtlichen Kontrollfunktion auch die aufsichtsrechtliche Pflicht zum Schutz von Anlegerinteressen. Bei der Wahl des Aufsichtsrates ist darauf zu achten, dass seine Mitglieder durch ihre persönliche Integrität und fachliche Qualifikation die Wahrung der Anlegerbelange gewährleisten.


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