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Mai 2018

Zulagen für Riester-Sparer

Riester Zulagen

Millionen von Riester-Sparern können sich auch in diesem Jahr wieder über ihre staatlichen Zulagen freuen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) entscheidet über die Anerkennung von Zulagen zu geförderten „Riester“-Verträgen.

Einen Teil der anfallenden Arbeit bei der Beantragung hat Ihr Anlageinstitut bereits übernommen. Bei Erteilung eines Dauerzulagenantrags läuft ab hier die jährliche Beantragung automatisch. Für die Zulagenzuteilung gelten feste Auszahlungstermine, dies ist jeweils der 15.05., 15.08., 15.11. oder 15.02. eines Jahres.

Sofern es beim Antrag zu keinen Unstimmigkeiten gekommen ist, können sich im Mai die meisten Anleger über die Zulagengutschrift des Vorjahres auf ihrem Riester-Konto freuen. Mit der Jahresabrechnung informieren die Anbieter über alle Daten.


Die staatliche Förderung ist an Bedingungen geknüpft. Haben sich  Voraussetzungen geändert oder sind nicht mehr erfüllt, kann es zu einer verzögerten Auszahlung bis hin zu einer Aberkennung bereits bewilligter Zulagen kommen. Gründe hierzu können sich ergeben aus:
 
a) fehlerhafte Daten im Zulagenantrag*
    - unmittelbar Zulagenberechtigte, die mit einer mittelbaren Berechtigung Zulagen beantragt haben (und umgekehrt)
    - Wegfall des Kindergeldbezugs
    - doppelt beantragte Kinderzulage durch beide Elternteile
 
b) nicht/nicht mehr im berechtigten Personenkreis
    - es liegt keine Meldung beim Rentenversicherungsträger vor
    - Ende der Erziehungszeit
    - fehlende Erziehungszeiten im Rentenverlaufskonto
 
c) keine/nicht ausreichende(n) Eigenbeiträge**

*Wichtig!
Aufstellung Ihrer gespeicherten Daten zur Beantragung der Dauerzulage
Wir bitten Sie die Daten zu prüfen und sich bei Änderungen an uns zu wenden. Bitte beachten Sie die evtl. rückseitig aufgeführten Angaben zu Kinderdaten. Fehlt z.B. die Steuer-TIN? Ergänzungen sind in der rechten Spaltenhälfte einzutragen. Gern leiten wir Ihre Angaben an Ihren Riester-Anbieter weiter.


**Die Zulagen stehen Ihnen in voller Höhe zu, wenn Sie 4% Ihres Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen auf Ihrem Riesterkonto sparen. Sofern Sie den als Sonderausgaben steuerlich absetzbaren Höchstbeitrag von jährlich 2.100 € (inkl. Zulagen) sparen und sich keine zulagenrelevanten Änderungen ergeben haben, ist eine jährliche Überprüfung nicht mehr erforderlich.



Riestern doch nicht schlecht?! - die meisten profitieren

Die Auflösungsgedanken der Riester-Kritiker sind verstummt - mehr noch: Der Gesetzgeber hat ab 2018 Verbesserungen eingeführt, um die Riester-Rente attraktiver zu machen. So steigt die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro. Ein wichtiges Signal, dass Vorsorge sich lohnt: es wird ein Freibetrag von 100 Euro bei der Anrechnung der Riester-Rente auf die Grundsicherung eingeführt, ebenso eine Steuerermäßigung im Falle der Abfindung von Kleinstrenten.

Einige nicht von der Hand zu weisende Kritikpunkte, die auch durch uns mehrfach kommuniziert wurden (u.a. auf unseren Webseiten: Aktuelles Mai 2016), werden mit dem Gesetzgeber noch debattiert. Ein Festhalten an den bisherigen Garantiebedingungen gehört in Zeiten der andauernden Niedrigzinsphase auf den Prüfstand - eine 100%-Garantie ist mit Null-Zinsen längerfristig nicht zu stemmen!

Viele wissen gar nicht, dass sie förderberechtigt sind

Eine Studie hat ergeben, dass ein Großteil der Personen, die von besonders hohen Förderquoten profitieren können, gar nicht wissen, dass sie förderberechtigt sind: etwa bei Arbeitslosigkeit, einem Minijob, während der Kindererziehungszeit oder ohne eigenes Eigenkommen über den berechtigten Ehepartner.

Ob „mittelbare“ oder „unmittelbare“ Zulagenberechtigung, muss genau ermittelt werden. Ob und wie die Förderung steuerlich vorteilhaft ist, welche Beiträge mindestens oder höchstens in welchem Bemessungsjahr einzuzahlen sind, lässt sich nur durch genaues Recherchieren feststellen – hier stehen wir unseren Kunden seit Jahren engagiert zur Seite.

 

Inhalt: Karin Ahlers


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