Für viele Bausparer keine gute Nachricht: Die Bausparkassen haben Recht bekommen. Der Bundesgerichtshofs hat mit seiner Entscheidung die Kündigungen seitens der Bausparkassen für rechtens erklärt.
In der Frage, ob Bausparkassen länger als zehn Jahre laufende und noch nicht voll angesparte Verträge kündigen dürfen, herrschte seitens vorangegangener Urteile Ungewissheit. Mit seinem Urteil vom 21.02.2017 dürfte der BGH nun einen Schlussstrich gezogen haben: Bausparkassen dürfen Bausparverträge in der Regel zehn Jahre nach Zuteilung kündigen.
Viele Bausparer wollten noch von alten, gut verzinsten Verträgen profitieren, ohne ein Baudarlehen in Anspruch zu nehmen. Dem wurde nun widersprochen: Den Vertrag längerfristig als reine Sparanlage laufen zu lassen, entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Bausparens. Vielmehr sei das Ziel die Erlangung des Baudarlehens.
Hier müssen sich nun auch die Bausparkassen Kritik gefallen lassen. Diese haben noch bis vor ein paar Jahren eben gerade ihre Renditetarife als „Rendite-Renner“ beworben, auch mit Erstattung der Abschlussgebühr bei Darlehnsverzicht. So war die Rede von „zinsstarker Alternative“, „günstiges Baugeld oder Rendite: Das entscheidet ganz allein der Kunde“ und „Bausparen frei gestalten“.
Im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld entwickelt sich der einst festgeschriebene Zinssatz inzwischen zur realen Belastung für die Bausparkassen, ist die Refinanzierung dieser hochverzinsen Altverträge heutzutage faktisch unmöglich.
Bei einer vorausschauenden Geschäftspolitik gäbe es diese Probleme heute nicht. Vorrangig das Ziel der Kundengewinnung vor Augen, wurde das langfristige Risiko ausgeblendet. Wir haben günstige Tarife für unsere Kunden konsequent genutzt und empfehlen, sich nicht beirren zu lassen und - zumindest bis zur 10-jährigen Frist nach Zuteilung - am Spargedanken festzuhalten.
Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf folgende Konstellation:
Die Bausparsumme ist noch nicht voll angespart, die Zuteilung liegt aber bereits mindestens 10 Jahre zurück. In diesem Fall ist die Kündigung wirksam.
Demnach darf die Bausparkasse folgende (Alt-)Verträge nicht kündigen:
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